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Donnerstag, 24. Mai 2007 um 23:47

 Satzung des Krefelder Schachklub Turm 1851 e. V.


§ 1
Zweck des Vereins


Der Krefelder Schachklub Turm 1851 e. V. erblickt seine Aufgabe in der Pflege und Förderung des Schachspiels und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 2
Sitz des Vereins

Der Sitz ist Krefeld.


§ 3
Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen
 

Der Krefelder Schachklub Turm 1851 e. V. ist Mitglied des Schachbezirks Linker Niederrhein e. V. und des Stadtsportbundes Krefeld e. V. mit allen sich aus diesen Mitgliedschaften ergebenden Rechten und Pflichten.


§ 4
Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Krefelder Schachklub Turm 1851 e. V. setzen sich zusammen aus:
  2. Ehrenmitgliedern
  3. ordentlichen Mitgliedern (Aktiven)
  4. Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
  5. Erwachsenen über 18 Jahre
  6. außerordentlichen Mitgliedern (Passiven)
  7. Die Mitgliedschaft kann von allen natürlichen Personen erworben werden. Die Anmeldung muß schriftlich erfolgen und erstreckt sich mindestens auf das laufende Geschäftsjahr.
  8. Von Minderjährigen ist mit der Anmeldung die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
  9. Bei der Anmeldung ist in der Regel ein halber Jahresbeitrag im voraus zu entrichten. Ferner haben Volljährige die jeweils gültige Aufnahmegebühr zu zahlen.
  10. Ehrenmitglieder werden vom erweiterten Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt.
  11. Die Ausübung der Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
  2. durch Tod.
  3. durch Austritt. Dieser kann nur mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
  4. durch Ausschluß. Mitgliedern, deren Verhalten die Interessen des Vereins schädigt, kann auf Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes die Ausübung der Mitgliedschaft verwehrt werden. Über den Ausschluß entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  5. Ein Anspruch an das Vereinsvermögen steht einem ausscheidenden Mitglied nicht zu.

§ 6
Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der geschäftsführende Vorstand       
  3. Der erweiterte Vorstand.  

§ 7
Mitgliederversammlung

  1. Der Verein tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen, die im ersten Quartal stattfinden soll.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden,
  3. auf Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes
  4. auf Beschluß des erweiterten Vorstandes
  5. auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe. Der Antrag ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
  6. Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung muß spätestens 10 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Beschlüsse werden, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefaßt. Stimmberechtigt sind die Ehrenmitglieder und die ordentlichen Mitglieder.
  8. Über jede Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8
Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
  2. dem Präsidenten
  3. zwei Vizepräsidenten

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB     vertreten.

  1. Der erweiterte Vorstand besteht neben den unter 1. genannten Vorstandsmitgliedern aus dem Sportdirektor, dem Bereichsleiter Herrenschach, dem Bereichsleiter Damenschach und dem Bereichsleiter Jugendschach.
  2. Im Vorstand werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren derart, daß in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen der Präsident, der Bereichsleiter Herrenschach, der Bereichsleiter Damenschach und der Bereichsleiter Jugendschach, in den Jahren mit geraden Jahreszahlen die Vizepräsidenten und der Sportdirektor zu wählen sind.
  4. Wenn  Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer ausscheiden, beauftragt der Präsident ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Auslagen werden erstattet.

  
§ 9
Beiträge

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag.
  2. Die Höhe des Beitrages wird jährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Ordentliche Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag.

               Schüler, Jugendliche, Auszubildende, Studenten und Arbeitslose mindestens 40 % hiervon.

  1. Ehepaare zahlen das Eineinhalbfache des für ein ordentliches Mitglied geltenden vollen Jahresbeitrages gemäß § 9 Nr. 2a. Bei Familien -Mitgliedschaft von mindestens drei Familienangehörigen, von denen mindestens einer als ordentliches Mitglied den vollen Jahresbeitrag zahlt, wird ein Familiennachlaß von mindestens 10 % auf die für die einzelnen Familienangehörigen geltenden Beiträge gewährt.
  2. Außerordentliche Mitglieder zahlen 50 % des Jahresbeitrages.
  3. Der Beitrag ist bis spätestens 30. 06. des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 10
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 11
Ausgaben


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 12
Kassenprüfung und Kassenprüfer

  1. Vor der  ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.
  2. Die Kassenprüfer werden von der  ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Zumindest einer der Kassenprüfer hat der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
  4. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und sind nur der ordentlichen Mitgliederversammlung  verantwortlich.

§ 13
Auflösung


Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten  Mitglieder erforderlich.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Krefeld zum Zwecke der Förderung des Schachspiels.


§ 14
Satzungsänderung


Die Satzung kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung geändert werden. Zu einem derartigen Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.


§ 15
Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die ordentliche Mitgliederversammlung in Kraft.                   


Diese Neufassung der Satzung wurde am 12.01.01 von der ordentlichen Mitgliederversammlung be schlossen und unter Nr. 1844 am 09.04.01 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Krefeld eingetragen.

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  • Erstellt am Donnerstag, 24. Mai 2007 um 23:47 von Administrator
  • Geändert am Sonntag, 27. Mai 2007 um 00:17 von Administrator

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